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Artikel 9 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Teil III

Rechte und Immunitäten

Artikel 9

(1) Der Sendestaat kann in jeder nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtsform im eigenen Namen oder im Namen einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die für ihn handeln,

  1. a) Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Zugehör zur Errichtung oder Instandhaltung eines Konsulats oder der Wohnung eines Berufskonsuls oder Konsulatsangestellten oder zu anderen Zwecken, die sich aus dem laufenden Betrieb eines Konsulates des Sendestaates ergeben und gegen die der Empfangsstaat keinen Einspruch erhebt, unter jedem nach dem Recht des Gebietes zulässigen Rechtstitel erwerben, innehaben und benützen;
  2. b) über derart erworbene Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und über derart erworbenes Zugehör verfügen.

(2) Muß zum Erwerb von Liegenschaften gemäß dem Recht des Gebietes die Zustimmung einer Behörde des Gebietes eingeholt werden, so ist sie zu erteilen, sofern die erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden sind.

(3) Der Sendestaat kann auf von ihm derart erworbenen Grundstücken zu einem der in diesem Artikel angeführten Zwecke Gebäude samt Zubehör errichten.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels befreien den Sendestaat nicht von der Anwendung baurechtlicher oder sich auf die Stadtplanung beziehender Vorschriften oder sonstiger Einschränkungen, die auf jene Teile des Gebietes anzuwenden sind, in denen die in Absatz 1 erwähnten Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und das Zugehör gelegen sind.

(5) Absatz 1 ist, soweit er sich auf den Erwerb von uneingeschränktem Eigentum an Grundstücken bezieht, nicht anzuwenden

  1. a) auf die Insel Jersey,
  2. b) auf ein Gebiet, auf das der Vertrag gemäß Artikel 1 Ziffer 1 Anwendung findet und in dem nach gegenwärtig geltendem Recht der Erwerb des Eigentums an Grundstücken der einheimischen Bevölkerung dieses Gebietes vorbehalten ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006386

alte Dokumentnummer

N1196413709R

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