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Artikel 20 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Teil IV

Finanzielle Privilegien

Artikel 20

Der Sendestaat oder eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 für ihn handelnde natürliche oder juristische Person ist von allen Steuern oder sonstigen Abgaben, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates vorgeschrieben oder erhoben werden, befreit

  1. a) hinsichtlich des Eigentums oder der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Zugehör, die ausschließlich für einen im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Zweck verwendet werden, ausgenommen jedoch Steuern oder sonstige Abgaben, die für Leistungen oder sonstige örtliche Aufwendungen auferlegt werden und deren Höhe sich nach dem Nutzen für die erwähnte Liegenschaft zu richten hat;
  2. b) von Rechtsgeschäften und Urkunden, die sich auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen für einen der unter lit. a) genannten Zwecke beziehen;
  3. c) hinsichtlich des Eigentums, Besitzes und Gebrauches von beweglichem Vermögen, das konsularischen Zwecken dient.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006397

alte Dokumentnummer

N1196413720R

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