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Artikel 1 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Teil I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Dieser Vertrag ist anzuwenden:

1. seitens Ihrer Majestät auf das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie auf alle Gebiete, für deren internationale Beziehungen Ihre Regierung im Vereinigten Königreich verantwortlich ist;

2. seitens der Republik Österreich auf die Republik Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006378

alte Dokumentnummer

N1196413701R

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