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Artikel 19 Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.12.1963

Artikel 19

(1) Ein Konsul, der nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, ist in diesem Staat befreit von

  1. a) jeder Dienstpflicht bei den Streitkräften oder sonstigen Dienstpflicht im Zusammenhang mit der Landesverteidigung, einschließlich Luftschutz, sowie von allen Leistungen, sei es in Form von Zahlungen oder in anderer Form an Stelle der Dienstpflicht;
  2. b) jeder anderen öffentlichen Dienstpflicht, einschließlich des Laienrichteramtes, in jeder Form.

(2) Ein Konsulatsangestellter genießt die gleichen Befreiungen, vorausgesetzt, daß er nicht ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist und daß er die im Artikel 18 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Schlagworte

Bundesheer, Wehrpflicht, Geschworener, Schiffe

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006396

alte Dokumentnummer

N1196413719R

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