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§ 16 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 16

(1) Die Entscheidungen der Feststellungssenate sind dem jeweiligen Anmelder, der zuständigen Finanzlandesdirektion, dem Bundesministerium für Finanzen und der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen in Wien zuzustellen.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung jeder Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesverteilungskommission vorzulegen, der die Eintragungen in die hiefür bestimmten Sammelverzeichnisse durch die Geschäftsstelle veranlaßt.

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