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§ 17 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1965

§ 17.

(1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes über die Flüssigmachung hinzuweisen.

(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die sich auf die endgültige Entschädigung beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR40220825

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