§ 17.
(1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen des in Betracht kommenden Verteilungsgesetzes über die Flüssigmachung hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die sich auf die endgültige Entschädigung beziehen, ist die nach dem in Betracht kommenden Verteilungsgesetz maßgebende Leistungsfrist unter Hinweis auf die anzuwendende Vorschrift anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000392
Dokumentnummer
NOR40220825
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