§ 36.
(1) Der von der Volksrepublik Bulgarien angebotene Kaufpreis für die jeweilige Liegenschaft entspricht der Hälfte des hiezu in der Liste II des Vertrages angegebenen Betrages in den seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa ohne Abzüge. Der Kaufpreis ist in österreichischen Schilling in jenem Verhältnis zu einem Lew zu bezahlen, wie es sich aus dem der Republik Österreich zugekommenen reinen Schillinggegenwert der US-Dollar 85.288,– zu der Summe sämtlicher Kaufpreise der Liste II in Lewa ergibt.
(2) Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat das Bundesministerium für Finanzen den gesamten Kaufpreis spätestens zum 31. Juli 1965 zu begleichen; es hat als vorläufige Abstattung auf den gesamten Kaufpreis einen nach seinem Ermessen zu bestimmenden Teilbetrag spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes flüssig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006334
alte Dokumentnummer
N1196410933Q
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