V. Weitere Bestimmungen.
§ 37.
(1) Entschädigungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Im Falle der Gewährung einer Entschädigung an Rechtsnachfolger von Todes wegen bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens entstehenden Abgaben mit der Maßgabe unberührt, daß alle für die Verjährung der Erbschaftssteuer jeweils maßgeblichen Fristen mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen beginnen.
(3) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Gerichts-, Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(4) Kosten für Übersetzungen, die dem Bund im einzelnen Fall erwachsen, sind, soweit sie im Interesse des Entschädigungswerbers liegen, bereits bei der Zuerkennung der vorläufigen Entschädigung jeweils in Abzug zu bringen. Dieser Abzug darf im Einzelfall 3 v. H. der vorläufigen Entschädigung nicht übersteigen.
Schlagworte
Steuerpflicht, Abgabe, Gerichtsgebühr, Stempelgebühr, Gebühr, Erbe, Vermächtnisnehmer
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10000390
Dokumentnummer
NOR12006335
alte Dokumentnummer
N1196410934Q
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