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§ 10 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 10.

(1) Die Kommission hat nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, (AVG), zu verfahren. Sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Geschäftsordnung der Kommission ist vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zu genehmigen.

(3) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

(4) Die Entscheidungen der Kommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungswege.

Schlagworte

Beschlußfassung, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006279

alte Dokumentnummer

N1196311280S

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