§ 11.
(1) Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Kommission durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über die von den einzelnen Senaten der Kommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.
(2) Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
(3) Die Gutachten sind für die Kommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund des vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem vorherigen Gutachten abgegangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000380
Dokumentnummer
NOR12006280
alte Dokumentnummer
N1196311281S
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