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§ 11 Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1963

§ 11.

(1) Auf Antrag des Bundesministeriums für Finanzen hat die Kommission durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und drei Richter mit arbeitsgerichtlicher Praxis über Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder über die von den einzelnen Senaten der Kommission verschieden entschieden wurde, ein Gutachten zu beschließen.

(2) Die Gutachten sind dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen und von ihm im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.

(3) Die Gutachten sind für die Kommission bindend, solange nicht von ihr auf Grund des vom Bundesministerium für Finanzen beantragten neuerlichen Gutachtens über die gleiche Rechtsfrage von dem vorherigen Gutachten abgegangen wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000380

Dokumentnummer

NOR12006280

alte Dokumentnummer

N1196311281S

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