§ 29.
(1) Zur Ermittlung der Entschädigung für Geldforderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, ist vom Nennwert des von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf Grund des Artikels 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmten, zurückbehaltenen oder liquidierten Betrages, ausgedrückt in Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung, auszugehen.
(2) Soweit eine Geldforderung gegen einen Schuldner, der seinen Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, nach dem 15. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien geregelt wurde, wird für diese Forderung keine Entschädigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt.
(3) Für Forderungen gegen Schuldner, die ihren Wohnsitz oder Sitz am 28. November 1955 außerhalb des Gebietes der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, wird keine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz gewährt.
(4) Entschädigung für in Abs. 1 genannte Geldforderungen wird in dem Ausmaß gewährt, als die Forderung zu Recht bestand und einbringlich gewesen wäre.
(5) Die Entschädigung für eine solche Geldforderung beträgt je Dinar der am 28. November 1955 in Geltung gestandenen jugoslawischen Währung zwanzig Groschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006217
alte Dokumentnummer
N11962128320
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