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§ 28 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1962

§ 28.

(1) Zur Ermittlung des Richtwertes für bewegliche körperliche Sachen ist von dem Preis, der für die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich festgesetzt war, sofern Preisregelungsvorschriften für die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden, vom Preis der neuwertigen Sache im Rahmen des am 1. Jänner 1945 in Österreich bestandenen Preisgefüges auszugehen. Der Richtwert für solche bewegliche körperliche Sachen beträgt 60 v. H.; für neuwertige Sachen, die zum Verkauf im Rahmen eines gewerblichen Betriebes bestimmt waren, jedoch 80 v. H. des so festgestellten Preises.

(2) Der Richtwert für Kostbarkeiten aus Edelmetall und Edelsteinen ist der Materialwert, den die Sache am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich gehabt hätte. Diesen Sachen sind Goldmünzen, soweit sie nicht unter die Bestimmung des Abs. 3 fallen, gleichzuhalten.

(3) Der Richtwert für Kunstwerke und Kunstsammlungen, sowie für Gegenstände mit Seltenheitswert und deren Sammlungen, ist der Wert, den die Sache im Gebiet der Republik Österreich am 1. Jänner 1945 gehabt hätte. Bei Gegenständen dieser Art, deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 28. November 1955 gesetzlichen Beschränkungen aus Gründen des Denkmalschutzes unterlag, ist der Entschädigungswert gleich dem Richtwert.

(4) Zur Ermittlung der Entschädigung für gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Bargeldbeträge, gleich welcher Währung, ist in sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 1 und 5 vorzugehen.

Schlagworte

Antiquitäten

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006216

alte Dokumentnummer

N11962128310

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