§ 26.
(1) Die Entschädigung für von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Aktien jugoslawischer Emission ist, soweit nicht § 25 Abs. 3 Anwendung findet, so zu berechnen, als ob dem Entschädigungswerber eine Geldforderung gegen die Föderative Volksrepublik Jugoslawien zugestanden wäre.
(2) Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Verkehrswert der Aktie. Dieser ist unter Berücksichtigung von Kurswerten der Aktie in den der Ablieferung und Registrierung vorangegangenen acht Jahren an Börsen innerhalb oder außerhalb des jugoslawischen Staatsgebietes, von außerbörslichen Notierungen, Steuerkurswerten und sonstigen für den Verkehrswert maßgeblichen Umständen in Dinar zu ermitteln. § 24 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Entschädigung für den gemäß Abs. 2 ermittelten Dinarbetrag beträgt je Dinar zwanzig Groschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006214
alte Dokumentnummer
N11962128290
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