§ 22.
(1) Hypotheken, die am 15. Mai 1945 auf Liegenschaften lasteten, sind von der für die Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung mit dem Wert abzuziehen, mit dem die entsprechende Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Stellung des Anbotes durch das Bundesministerium für Finanzen noch unberichtigt aushaftet. Der Beweis über die vollständige oder teilweise Abstattung der Verbindlichkeit ist vom Entschädigungswerber zu erbringen. Die nach dem 15. Mai 1945 im Grundbuch erfolgte Löschung der Hypothek allein reicht zum Beweis der erfolgten gänzlichen oder teilweisen Abstattung der Verbindlichkeit nicht aus. Der Wert der unberichtigt aushaftenden Verbindlichkeit ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 29 und 31 zu berechnen.
(2) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1 genannten Hypotheken von einem Gläubiger, der am 28. November 1955 seinen Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatte, persönlich in Anspruch genommen, so kann er den Gläubiger auf die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft des Schuldners, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auf deren Gebiet gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden ist, verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht ausgereicht hätte.
(3) Wird ein Schuldner aus einer der im Abs. 1 genannten Hypotheken von einem im Abs. 2 nicht genannten Gläubiger persönlich in Anspruch genommen, so kann er den Gläubiger bis zu dem Betrag, der gemäß Abs. 1 von der für die Liegenschaft zu gewährenden Entschädigung abgezogen wurde, an den Bund verweisen. Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den von der Entschädigung abgezogenen Betrag übersteigt.
(4) Im Falle einer Verweisung an den Bund nach Abs. 3 stehen dem Bund alle Einwendungen gegen die Forderung zu, die auch dem Schuldner zustehen.
(5) Ist für eine Liegenschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren und lastet auf dieser Liegenschaft eine der im § 23 angeführten persönlichen Dienstbarkeiten, so ist der Entschädigungsbetrag für die Liegenschaft um den nach § 23 zu ermittelnden Entschädigungswert dieser Dienstbarkeit zu vermindern.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006210
alte Dokumentnummer
N11962128250
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