§ 23.
Der Entschädigungswert für persönliche Dienstbarkeiten beträgt:
- a) für die Dienstbarkeit der Fruchtnießung 4 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 40 v. H.,
- b) für die Dienstbarkeit des Gebrauches einer Sache 2 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 20 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das dienende Gut ergibt oder ergeben würde;
- c) für die Dienstbarkeit der Wohnung 1,5 v. H. für jedes volle Jahr, das der Berechtigte nach dem 15. Mai 1945 gelebt hat, höchstens jedoch 15 v. H. der Entschädigung, die sich nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Berechtigten befand, ergibt oder ergeben würde.
Schlagworte
Servitut
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10000369
Dokumentnummer
NOR12006211
alte Dokumentnummer
N11962128260
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