§ 5
Geschädigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Umsiedler und Vertriebene, in deren Vermögen ein im § 2 genannter Schaden eingetreten ist, die an dem für sie gemäß § 9 maßgeblichen Stichtag österreichische Staatsbürger, deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose waren oder deren Staatsbürgerschaft ungeklärt war und die
1. am 1. Jänner 1960 in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt hatten oder
2. nach dem 1. Jänner 1960 im Wege der Familienzusammenführung (§ 10) oder als Heimkehrer in die Republik Österreich gekommen sind oder kommen und hier im Zeitpunkt der Schadensanmeldung seit mindestens sechs Monaten ständigen Aufenthalt hatten oder
3. nach Schadenseintritt und mindestens sechsmonatigem Aufenthalt in der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland abgewandert sind und dort am 1. Jänner 1960 ihren ständigen Aufenthalt hatten.
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