§ 4
(1) Vertriebener ist eine Person, die ihren Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen durch Vertreibung, wie insbesondere durch Ausweisung, Flucht oder nachträgliche Aussiedlung,
- 1. in einem Gebiet außerhalb der Grenzen der Republik Österreich und des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 oder
- 2. in den am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie
verloren hat, weil sie in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen, wie Abstammung, Erziehung, Sprache, Kultur, zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurde.
(2) Eine im Absatz 1 genannte Person, die in einem der in Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 genannten Gebiete einen Sachschaden erlitten hat und dort vor dem 1. Jänner 1960 verstorben ist, gilt als Vertriebener.
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