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§ 2 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

§ 2

(1) Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.

(2) Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den §§ 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.

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