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§ 8 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 8

(1) Ist der Umsiedler (§ 3) oder Vertriebene (§ 4), ohne in der Republik Österreich ständigen Aufenthalt genommen zu haben, außerhalb der Republik Österreich verstorben, so müssen Berechtigte (§ 7) die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.

(2) Ist der in einem im § 4 genannten Gebiet wohnhaft gewesene Eigentümer eines Vermögens, in welchem der Schaden (§ 2) eingetreten ist, vor Schadenseintritt verstorben und haben seine im § 7 angeführten Angehörigen bis zum Schadenseintritt Eigentum von Todes wegen nicht erworben, so gelten sie als Berechtigte (§ 7), sofern sie am Todestag mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und die für einen Geschädigten gemäß § 5 erforderlichen persönlichen Voraussetzungen selbst erfüllen.