§ 7
Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie bei Schadenseintritt oder später mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erb- oder pflichtteilsberechtigt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)