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§ 7 Anmeldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1962

§ 7

Berechtigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel eines verstorbenen Geschädigten (§§ 5 und 6), sofern sie bei Schadenseintritt oder später mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erb- oder pflichtteilsberechtigt sind.

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