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§ 12 UVEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1962

ABSCHNITT IV.

Härteregelung.

§ 12

(1) Wenn sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 10 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für seine Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 10 geschaffen wird, kann ihm die Bundesentschädigungskommission einen Härteausgleich gewähren.

(2) Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Abs. 1 genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Jahre 1945 bestandenen Preisregelungsvorschriften in Österreich, spätestens den am 11. September 1945 in Geltung gestandenen Preisregelungsvorschriften, entsprochen haben.

(4) Auf die Bemessungsgrundlage für einen Härteausgleich gemäß Abs. 1 ist die Entschädigung anzurechnen, auf die der Geschädigte gemäß § 10 Anspruch hat.

(5) Der einem Geschädigten nach Abs. 1 gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen.

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