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§ 9 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

§ 9.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen, jedoch hinsichtlich des § 4 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Finanzen und soziale Verwaltung und hinsichtlich des § 8 je nach dem sachlichen Wirkungsbereich die Bundesregierung, das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12006125

alte Dokumentnummer

N1196210947Q