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§ 8 Anmeldung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1962

§ 8.

(1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Schlagworte

Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabe, Abgabenbefreiung,

Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000363

Dokumentnummer

NOR12006124

alte Dokumentnummer

N1196210946Q

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