§ 8.
(1) Alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Der Fonds wird hinsichtlich seines Schriftverkehrs mit Behörden und Ämtern von der Entrichtung der Stempelgebühren und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Stempelgebühr, Gerichtsgebühr, Gebühr, Abgabe, Abgabenbefreiung,
Gebührenbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000363
Dokumentnummer
NOR12006124
alte Dokumentnummer
N1196210946Q
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