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§ 15 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 15

(1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.

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