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§ 16 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 16

(1) Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Entschädigungsbeträge sind von jener Finanzlandesdirektion anzuweisen, die den Entschädigungsfall behandelt hat. Die von der Bundesentschädigungskommission zuerkannten Härteausgleichsbeträge sind durch die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Entschädigungsabteilung, Wien, I., Wollzeile 1, anzuweisen.

(2) Zahlungen auf Grund der Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission sind von den Finanzlandesdirektionen binnen vier Wochen nach der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung zu vollziehen.

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