§ 14.
(1) Die Bundesentschädigungskommission hat Dienstsiegel, die die Bezeichnung „Bundesentschädigungskommission“ und das Bundeswappen enthalten, zu führen.
(2) Die Siegel sind für die Ausfertigung von Entscheidungen der Bundesentschädigungskommission zu verwenden. Die Siegel werden vom Leiter der Geschäftsstelle verwahrt.
Schlagworte
Wappen
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
10000327
Dokumentnummer
NOR12005907
alte Dokumentnummer
N11959126250
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