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§ 13 Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1959

§ 13

(1) Die Geschäftsstelle hat die Ausführung der schriftlichen Arbeiten zu besorgen.

(2) Die schriftlichen Ausfertigungen der Bundesentschädigungskommission sind mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission oder des Vorsitzenden des betreffenden Senates zu versehen. An die Stelle der eigenhändigen Unterschrift kann die Beglaubigung des vervielfältigten Namenszeichens durch die Geschäftsstelle treten.

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