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Artikel 20 EMRK

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2010

Artikel 20

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.

(2) Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10000308

Dokumentnummer

NOR40193183

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