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§ 3 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 3.

(1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.

(2) Die Bestimmungen des § 3 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005707

alte Dokumentnummer

N1195811291S

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