§ 3.
(1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.
(2) Die Bestimmungen des § 3 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005707
alte Dokumentnummer
N1195811291S
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