vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 19 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 19

(1) Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten seit dem Empfang des Anbotes durch den Geschädigten keine Einigung zustande, so kann der Geschädigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20) geltend machen.

(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

(3) Wird von der Finanzlandesdirektion innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, kann der Geschädigte den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung zu bestimmen sind, um längstens ein Jahr hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen dies erforderlich macht.