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§ 18 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 18

Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß der Geschädigte über fehlende oder beschädigte Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden zur Verfügung stellt, sowie daß er einen Augenschein zum Zwecke der Feststellung von Schäden zuläßt.

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