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§ 13 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 13

Haben Streitkräfte einer Besatzungsmacht bewegliche körperliche Sachen im Zuge der Räumung von Beförderungsmitteln, Lagerhäusern oder im Zuge sonstiger Maßnahmen veräußert oder wurde eine solche Veräußerung auf Grund einer Weisung oder Ermächtigung einer Besatzungsmacht vorgenommen, und ist hiefür eine Entschädigung zu gewähren, so ist diese mit dem ‑ unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 17 Währungsschutzgesetz, BGBl. Nr. 250/1947, ‑ erzielten Nettoerlös begrenzt.