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§ 14 Besatzungsschädengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 14

(1) Die Entschädigung ist begrenzt wie folgt:

  1. a) Bei Schäden durch Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der in § 7 genannten Sachen gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach § 7 beziehungsweise § 13 ermittelten Betrag von insgesamt 50.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich

100.000 S

..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

300.000 S

..... 20 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

1,000.000 S

..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

5,000.000 S

..... 3 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

10,000.000 S

..... 1 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

 

.... 0.5 v. H.

  1. b) bei sonstigen Schäden gebührt dem einzelnen Geschädigten bis zu einem nach den §§ 8 bis 13 ermittelten Betrag von insgesamt 100.000 S der volle ermittelte Betrag,

von dem Mehrbetrag bis

einschließlich

500.000 S

..... 75 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

1,000.000 S

..... 50 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

2,000.000 S

..... 25 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

5,000.000 S

..... 10 v. H.

von dem weiteren Mehrbetrag bis

einschließlich

10,000.000 S

..... 3 v. H.

von jedem weiteren Mehrbetrag

 

.... 1 v. H.

(2) Die Begrenzung des Abs. 1 gilt sinngemäß auch für einen beschädigten Betrieb, der zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschafter einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat. Die Anwendung des Abs. 1 auf den einzelnen geschädigten Miteigentümer oder Gesellschafter bleibt unberührt.

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