§ 10
Die Entschädigung wegen Schäden, die an einem unbebauten oder land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstück verursacht wurden, wird höchstens mit dem dem Grad der Beschädigung entsprechenden Teil des Dreifachen des zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes für das beschädigte Grundstück oder den beschädigten Grundstückteil gültigen Einheitswertes bemessen; Kulturschäden, die sich bloß auf den Ertrag des im Zeitpunkt des Schadenseintrittes laufenden Wirtschaftsjahres ausgewirkt haben, sind nicht zu veranschlagen.
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