Artikel 12
- a) Die Bestimmungen der Artikel 9, 10 und 11 sind nicht anwendbar in bezug auf die Behörden eines Staates, dessen Staatsangehöriger die Person ist oder dessen Vertreter er ist oder war.
- b) Die in den Artikeln 9, 10, 11 und 12a verwendete Bezeichnung “Vertreter" umfaßt alle Vertreter, Delegiertenvertreter, Berater, Sachverständige und Sekretäre der Delegation.
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