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Artikel 13 Privilegien und Immunitäten des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1957

TEIL V

Vertreter in der Beratenden Versammlung

Artikel 13

Die Reisen der Vertreter in der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum und vom Konferenzort der Versammlung dürfen durch keinerlei Verwaltungs- oder andere Beschränkungen behindert werden.

Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zoll- und Devisenkontrolle gewährt:

  1. a) von ihrer eigenen Regierung die gleichen Erleichterungen, die den hohen Beamten, die sich in vorübergehender amtlicher Mission ins Ausland begeben, gewährt werden;
  2. b) von den Regierungen der anderen Mitglieder die gleichen Erleichterungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden.

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