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§ 12 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1957

Übereignung an Personen österreichischer Staatsbürgerschaft.

§ 12.

(1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte gelten als am Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet, wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen Person, wenn der Erbe spätestens an diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat. Diese Bestimmung ist auf den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert gehören, trifft ausschließlich die Person, der diese Vermögenswerte übereignet sind.

(4) Die Republik Österreich haftet nicht für Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.

(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 9 Abs. 2 des Ersten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1954, gelten nicht für Personen, die spätestens am 27. Juli 1955 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Schlagworte

Legat

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005509

alte Dokumentnummer

N1195617422S

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