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§ 13 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1957

Feststellungsbeschluß.

§ 13.

(1) Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.

(2) Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten einer juristischen Person zu sein, kann hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die betreffende juristische Person oder dieser juristischen Person gehörige Vermögenswerte unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.

(3) Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag bezeichneten Vermögenswerte nachweist,

  1. 1. daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte weder das Deutsche Reich noch eine seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische oder juristische Person gewesen ist oder
  2. 2. daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.

(4) Zur Antragstellung ist nicht berechtigt, wer seinen Anspruch auf eine infolge einer konfiskatorischen Maßnahme in Österreich nicht anerkannte Rechtsnachfolge gründet.

Schlagworte

Enteignung, Konfiskation

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10000285

Dokumentnummer

NOR12005510

alte Dokumentnummer

N1195617423S

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