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§ 9 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 9

Über Vermögenswerte, die auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und als Sondervermögen anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein abgesondertes Konkursverfahren zulässig.

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