Artikel 70.
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen treffen, daß Vertreter der Spezialorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen oder an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine Vertreter an den Beratungen der Spezialorganisationen teilnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005422
alte Dokumentnummer
N1195611605T
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