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Artikel 70. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 70.

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen treffen, daß Vertreter der Spezialorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen oder an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine Vertreter an den Beratungen der Spezialorganisationen teilnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005422

alte Dokumentnummer

N1195611605T

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