Artikel 53.
1. Der Sicherheitsrat zieht, wo es angezeigt ist, solche regionale Abkommen oder Organe heran, um Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität durchzuführen. Auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe sollen jedoch keine Zwangsmaßnahmen ohne Ermächtigung durch den Sicherheitsrat ergriffen werden, ausgenommen Maßnahmen gegen irgendeinen feindlichen Staat im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wie sie im Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abkommens vorgesehen sind, bis die Organisation auf Ersuchen der betroffenen Regierungen mit der Aufgabe betraut wird, weitere Angriffe durch einen solchen Staat zu verhüten.
2. Der im Absatz 1 dieses Artikels verwendete Ausdruck feindlicher Staat bezeichnet jeden Staat, der während des zweiten Weltkrieges der Feind irgendeines Signatars der vorliegenden Satzung gewesen ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005405
alte Dokumentnummer
N1195611588T
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