Regionale Abkommen.
Artikel 52.
1. Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung schließt das Bestehen von regionalen Abkommen oder Organen zur Behandlung von Angelegenheiten aus, welche die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffen und für welche regionale Maßnahmen geeignet sind, vorausgesetzt, daß solche Abkommen oder Organe und ihre Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
2. Die Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abkommen abschließen oder solche Organe schaffen, sollen alle Anstrengungen machen, um örtliche Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder durch solche regionale Organe friedlich zu regeln, bevor sie diese dem Sicherheitsrat vorlegen.
3. Der Sicherheitsrat fördert die Entwicklung der friedlichen Regelung örtlicher Streitfälle durch solche regionale Abkommen oder solche regionale Organe, sei es auf Initiative der beteiligten Staaten, sei es auf Grund einer Überweisung durch den Sicherheitsrat.
4. Dieser Artikel beeinträchtigt in keiner Weise die Anwendung der Artikel 34 und 35.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005404
alte Dokumentnummer
N1195611587T
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