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Artikel 4. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 4.

1. Die Mitgliedschaft der Vereinten Nationen steht allen anderen friedliebenden Staaten offen, welche die in der vorliegenden Satzung enthaltenen Verpflichtungen auf sich nehmen und nach dem Urteil der Organisation fähig und gewillt sind, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

2. Die Zulassung eines solchen Staates zur Mitgliedschaft der Vereinten Nationen erfolgt auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch Beschluß der Generalversammlung.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005358

alte Dokumentnummer

N1195611539T

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