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Artikel 49. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 49.

Die Mitglieder der Vereinten Nationen schließen sich bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen zusammen und leisten sich so gegenseitig Beistand.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005401

alte Dokumentnummer

N1195611584T

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