Artikel 49.
Die Mitglieder der Vereinten Nationen schließen sich bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat beschlossenen Maßnahmen zusammen und leisten sich so gegenseitig Beistand.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005401
alte Dokumentnummer
N1195611584T
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