Artikel 48.
1. Die zur Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen werden je nach der Entscheidung des Sicherheitsrates von allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder von einzelnen von ihnen durchgeführt.
2. Diese Beschlüsse werden unmittelbar durch die Mitglieder der Vereinten Nationen und durch ihre Mitwirkung bei den entsprechenden internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005400
alte Dokumentnummer
N1195611583T
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