Artikel 35.
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall oder auf jede Situation lenken, wie sie in Artikel 34 angeführt sind.
2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates oder der Generalversammlung auf jeden Streitfall lenken, an dem er Partei ist, wenn er im vorhinein für diesen Streitfall die in der vorliegenden Satzung vorgesehenen Verpflichtungen für eine friedliche Regelung annimmt.
3. Auf die Verhandlungen der Generalversammlung über Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit gemäß diesem Artikel gelenkt worden ist, finden die Bestimmungen der Artikel 11 und 12 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005387
alte Dokumentnummer
N1195611570T
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