Funktionen und Befugnisse.
Artikel 24.
1. Um sofortige und wirksame Maßnahmen durch die Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und kommen überein, daß der Sicherheitsrat in Ausübung seiner Pflichten, die sich aus dieser Verantwortung ergeben, in ihrem Namen handelt.
2. Der Sicherheitsrat handelt bei der Erfüllung dieser Pflichten gemäß den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die besonderen Befugnisse, die dem Sicherheitsrat zur Erfüllung dieser Pflichten eingeräumt werden, sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII festgesetzt.
3. Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung Jahresberichte und, wenn nötig, Sonderberichte zur Prüfung vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005376
alte Dokumentnummer
N1195611559T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)