Der Sicherheitsrat.
Zusammensetzung.
Artikel 23.
1. Der Sicherheitsrat besteht aus 15 Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik China, Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige Mitglieder des Sicherheitsrates. Die Generalversammlung wählt zehn andere Mitglieder der Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates; dabei sind gebührend zu berücksichtigen: in erster Linie der Beitrag der Mitglieder der Vereinten Nationen für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und für die anderen Ziele der Organisation, dann eine angemessene Aufteilung in geographischer Hinsicht.
2. Die nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates werden für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder nach der Erhöhung der Mitgliederzahl des Sicherheitsrates von 11 auf 15 sollen zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für den Zeitraum eines Jahres gewählt werden. Ein ausscheidendes Mitglied kann nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
3. Jedes Mitglied des Sicherheitsrates hat einen Vertreter.
Schlagworte
UdSSR, USA
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005375
alte Dokumentnummer
N1195611558T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)